Das Recht am eigenen Bild erlischt nicht mit dem Tod. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Jeder Mensch ist durch sein postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod hinaus davor geschützt, dass Fotos und andere Abbildung von ihm ohne Einwilligung verbreitet werden. Unzulässig ist sowohl die Verbreitung von zu Lebzeiten angefertigten Bildern als auch von Abbildungen nach dem Tod.
Das sogenannte Kunsturhebergesetz sieht vor, dass nach dem Tod des Abgebildeten bis zum Ablauf von zehn Jahren die Zustimmung der Angehörigen zur Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildnissen des Verstorbenen erforderlich ist.
Zu den Angehörigen gehören der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie die Kinder des abgebildeten Verstorbenen und – wenn weder Ehegatte noch Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind – die Eltern des Abgebildeten.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung muss von sämtlichen Angehörigen gemeinsam erteilt werden. Wenn zum Beispiel die Einwilligung auch nur eines Kindes fehlt, ist die Verbreitung nicht zulässig, auch wenn der Ehegatte seine Zustimmung erteilt haben sollte.