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Sozialbestattung

Bei einem Todesfall sind die bestattungspflichtigen Verwandten (in Niedersachsen: Ehegattin oder Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister) dazu verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen.

Diese Pflicht ist zunächst unabhängig davon, ob ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird.

Kümmern sich die Bestattungspflichtigen nicht um die Bestattung der oder des Verstorbenen, führt das Ordnungsamt eine zwangsweise Bestattung durch und stellt den Bestattungspflichtigen die Kosten in Rechnung.

Sozialbestattung beim Sozialamt beantragen

Können die bestattungspflichtigen Verwandten aber die Kosten nicht tragen, haben sie die Möglichkeit, eine Sozialbestattung beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.

Damit dem Antrag stattgegeben werden kann, ist eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse aller bestattungspflichtigen Angehörigen gegenüber dem Sozialamt nötig.

Erst wenn alle Bestattungspflichtigen Angehörigen Ihre Vermögensverhältnisse offengelegt haben, wird über den Antrag vom Sozialamt entschieden. Ob die oder der Verstorbene selbst Sozialhilfeempfänger war, spielt dabei keine Rolle.

Rund sechs Wochen dauert die Antragsprüfung

Erkennt das Sozialamt den Antrag auf Sozialbestattung an, zahlt es die Bestattungskosten direkt an den Bestatter. Die Antragsprüfung dauert ca. sechs Wochen nach Eingang sämtlicher Unterlagen aller Bestattungspflichtigen. Allerdings werden mehr als sechzig Prozent der Anträge abgelehnt, das Risiko eines Zahlungsausfalles ist also hoch. Deshalb müssen die Angehörigen bei den meisten Bestattungshäusern in Hannover die Kosten zunächst verauslagen.

Kostenübernahme kann auch beantragt werden, wenn die Bestattung bereits in Auftrag gegeben oder bereits durchgeführt wurde. Wenn die Bestattungskosten allerdings zu hoch gewesen sind, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, die Differenz selbst bezahlen.

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