Machen Sie jetzt den Vorsorge-Check!
Ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung können das Leben radikal verändern. Deswegen ist es wichtig, sich bereits in gesunden Tagen mit den Themen zu befassen, die am Ende des Lebens von großer Bedeutung sein können.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Patientenverfügung
Welche Formvorschriften muss ich beachten?
Die Patientenverfügung ist nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wurde.
Damit die verantwortlichen Ärzte Ihren Willen unmissverständlich erkennen können, ist es erforderlich, dass Sie Ihre Wünsche und Entscheidungen so konkret wie möglich formulieren. Allgemeine Aussagen, zum Beispiel „Ich möchte nicht von der Apparatemedizin abhängig sein, lieber will ich sterben“, sind pauschal und daher unwirksam.
Sind mündliche Äußerungen unwirksam?
Mündliche Äußerungen und sogar Gesten – etwa Zwinkern mit den Augen – müssen beachtet werden, wenn es darum geht, den mutmaßlichen Patientenwillen festzustellen. Die Patientenverfügung können Sie auch jederzeit mündlich widerrufen.
Kann ich eine einmal getroffene Patientenverfügung auch wieder ändern?
Sie können jederzeit eine neue Patientenverfügung aufsetzen. Dann sollten Sie die ältere Fassung vernichten, damit keine Unsicherheit entsteht.
Es kann nicht schaden, zum Beispiel in jährlichen Abständen zu überprüfen, ob die Bestimmungen, die Sie in Ihrer Patientenverfügung niedergelegt haben, immer noch Ihren aktuellen Ansichten entsprechen.
Wie und wo bewahre ich die Patientenverfügung auf?
Sie sollten Ihre Patientenverfügung so aufbewahren, dass Bevollmächtigte, Betreuer und Ärzte sowie gegebenenfalls das Betreuungsgericht möglichst umgehend darauf zugreifen können.
Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist sehr sinnvoll. Wenn Sie in ein Krankenhaus oder in ein Heim aufgenommen werden, empfiehlt es sich, dass Sie auf Ihre Patientenverfügung aufmerksam machen. Die in Ihrer Vorsorgevollmacht genannten Personen sollten natürlich ebenfalls über Ihre Patientenverfügung im Bilde sein.
Wie verbindlich ist meine Patientenverfügung?
Seit 2009 ist im Gesetz festgelegt, dass Ihre Entscheidungen für oder wider bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind – Voraussetzung allerdings: Ihre Entscheidung muss Ihren Willen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher erkennen lassen.
Ist das der Fall, haben die Ärzte Ihre Verfügung zu beachten, auch wenn kein Vertreter oder Betreuer bestellt ist.
Wenn Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht jemanden benannt haben, der Sie vertreten soll, oder wenn das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt hat, sind diese Personen dazu verpflichtet, dem in Ihrer Patientenverfügung genannten Behandlungswillen Geltung zu verschaffen. Sie dürfen sich also nicht daran orientieren, wie sie für sich selbst in einer vergleichbaren Situation entscheiden würden.
Wenn Ihre Anordnungen gegen ein Gesetz verstoßen, dürfen sie nicht befolgt werden. So können Sie zum Beispiel in Ihrer Patientenverfügung keine aktive Sterbehilfe verlangen und auch nicht den Arzt darum bitten, dass er Ihnen eine tödliche Dosis eines Medikaments verschreibt und Ihnen bereitstellt.
Wer setzt meinen Willen durch?
In Ihrer Patientenverfügung legen Sie fest, welche Maßnahmen getroffen werden sollen und wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie selbst nicht mehr darüber entscheiden können. Für die Praxis kommt es aber auch noch darauf an, dass es jemanden gibt, der Ihren Willen auch durchsetzt – zum Beispiel, wenn sich Interpretationsspielräume ergeben, oder wenn eine Situation eintritt, die Sie in Ihrer Patientenverfügung nicht berücksichtigt haben.
Sie sollten deshalb Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder mit einer Betreuungsverfügung kombinieren und in den jeweiligen Urkunden darauf hinweisen. Wenn Sie jemanden dazu bevollmächtigt haben, Sie auch in Fragen der Gesundheitssorge zu vertreten, ist es gut, wenn Sie mit dieser Person Ihres Vertrauens auch Ihre Patientenverfügung gründlich durchsprechen, um ihr ein möglichst klares Bild Ihrer Wünsche und Vorstellungen zu vermitteln. Wenn Sie keine Vollmacht oder Betreuungsverfügung errichtet haben, bestellt das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer für die Gesundheitssorge.
Auch er ist verpflichtet, Ihren Willen durchzusetzen – und zwar so, wie er Ihre Patientenverfügung versteht. Weil diese Person ja keine Gelegenheit hatte, Sie in gesunden Tagen kennenzulernen und sich ein genaueres Bild von Ihren persönlichen Wertvorstellungen zu machen, ist es umso wichtiger, dass Sie Ihre Verfügung möglichst klar, eindeutig und umfassend formuliert haben.
Was geschieht, wenn es keine Patientenverfügung gibt?
Wenn es keine Patientenverfügung gibt oder wenn sich die darin enthaltenen Wünsche nicht auf eine konkrete Lebens- oder Behandlungssituation beziehen lassen, muss der Bevollmächtigte oder der Betreuer entweder der in Frage kommenden ärztlichen Maßnahme zustimmen oder diese ablehnen; bei der Entscheidung hat er sich nach Ihrem mutmaßlichen Willen zu richten. Wenn es allerdings dazu keine weiteren Anhaltspunkte gibt, muss im Rahmen des „mutmaßlichen Willens“ im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Patient sich für das Leben entscheidet.
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