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Die Patientenverfügung – vorab verbindlich entscheiden

Für medizinische Behandlungen ist die Zustimmung der Patientin oder des Patienten erforderlich. Das gilt nicht nur für die Einleitung, sondern auch für das Fortführen oder das Absetzen therapeutischer Maßnahmen. Mit Ihrer Patientenverfügung legen Sie vorab in gesunden Tagen verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in einem konkreten Krankheitszustand wünschen und welche unterlassen oder abgebrochen werden sollen. So können Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen, auch wenn Sie irgendwann einmal nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu fällen.

Wichtige Entscheidungen mit Sorgfalt treffen

Kaum jemandem fällt es leicht, sich mit Fragen zu schwerer Krankheit, zu Leiden, Schmerzen und zum Sterben zu beschäftigen. Wenn Sie also darüber nachdenken, ob Sie eine Patientenverfügung errichten wollen, sollten Sie dies in aller Ruhe tun und sich auf keinen Fall unter Druck setzen.

Es ist notwendig, dass Sie sich über die Konsequenzen Ihrer Festlegungen im Klaren sind, denn ganz allein Sie sind verantwortlich für das, was geschieht, wenn die Ärztinnen und Ärzte sich nach Ihren Entscheidungen richten. Der Verzicht auf medizinische Maßnahmen kann unter Umständen Ihre Lebensspanne verkürzen, ebenso die Gabe von Medikamenten zur Linderung starker Schmerzen und Beschwerden. Auf der anderen Seite ist es möglich, dass Ihnen lebensverlängernde Maßnahmen keinen Nutzen mehr bringen können, vor allem im Sinne einer Verbesserung der Lebensqualität.

Formulierungsbeispiele für die Patientenverfügung

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen so konkret wie möglich formulieren, damit vermeidbare Missverständnisse bestmöglich ausgeschlossen werden können. Beim Abfassen Ihrer Verfügung können Sie sich unter anderem an den Formulierungsbeispielen aus der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesjustizministeriums orientieren.

Auch wenn diese Formulierungshilfen mit Expertinnen und Experten erarbeitetet und abgestimmt worden sind, ist die Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine andere fachkundige Person oder Organisation empfehlenswert: Sie verschaffen sich selbst Klarheit über das Gewollte zu verschaffen und können Wertungswidersprüche zwischen einzelnen Äußerungen und Festlegungen vermeiden.

Denn eine Patientenverfügung muss grundsätzlich jeder nach seinen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit für sich selbst erstellen.

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Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Patientenverfügung

Welche Formvorschriften muss ich beachten?

Die Patientenverfügung ist nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wurde.

Damit die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte Ihren Willen unmissverständlich erkennen können, ist es erforderlich, dass Sie Ihre Wünsche und Entscheidungen so konkret wie möglich formulieren. Allgemeine Aussagen, zum Beispiel „Ich möchte nicht von der Apparatemedizin abhängig sein, lieber will ich sterben“, sind pauschal und daher unwirksam.

Sind mündliche Äußerungen unwirksam?

Mündliche Äußerungen und sogar Gesten – etwa Zwinkern mit den Augen – müssen beachtet werden, wenn es darum geht, den mutmaßlichen Patientenwillen festzustellen. Die Patientenverfügung können Sie auch jederzeit mündlich widerrufen.

Kann ich eine einmal getroffene Patientenverfügung auch wieder ändern?

Sie können jederzeit eine neue Patientenverfügung aufsetzen. Dann sollten Sie die ältere Fassung vernichten, damit keine Unsicherheit entsteht.

Es kann nicht schaden, zum Beispiel in jährlichen Abständen zu überprüfen, ob die Bestimmungen, die Sie in Ihrer Patientenverfügung niedergelegt haben, immer noch Ihren aktuellen Ansichten entsprechen.

Wie und wo bewahre ich die Patientenverfügung auf?

Sie sollten Ihre Patientenverfügung so aufbewahren, dass Bevollmächtigte, Betreuerinnen und Betreuer, Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls das Betreuungsgericht möglichst umgehend darauf zugreifen können.

Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist sehr sinnvoll. Wenn Sie in ein Krankenhaus oder in ein Heim aufgenommen werden, empfiehlt es sich, dass Sie auf Ihre Patientenverfügung aufmerksam machen. Die in Ihrer Vorsorgevollmacht genannten Personen sollten natürlich ebenfalls über Ihre Patientenverfügung im Bilde sein.

Wie verbindlich ist meine Patientenverfügung?

Seit 2009 ist im Gesetz festgelegt, dass Ihre Entscheidungen für oder wider bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind – Voraussetzung allerdings: Ihre Entscheidung muss Ihren Willen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher erkennen lassen.

Ist das der Fall, haben die Ärztinnen und Ärzte Ihre Verfügung zu beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer bestellt ist.

Wenn Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht jemanden benannt haben, der Sie vertreten soll, oder wenn das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt hat, sind diese Personen dazu verpflichtet, dem in Ihrer Patientenverfügung genannten Behandlungswillen Geltung zu verschaffen. Sie dürfen sich also nicht daran orientieren, wie sie für sich selbst in einer vergleichbaren Situation entscheiden würden.

Wenn Ihre Anordnungen gegen ein Gesetz verstoßen, dürfen sie nicht befolgt werden. So können Sie zum Beispiel in Ihrer Patientenverfügung keine aktive Sterbehilfe verlangen und auch nicht die Ärztin oder den Arzt darum bitten, dass sie oder er Ihnen eine tödliche Dosis eines Medikaments verschreibt und Ihnen bereitstellt.

Wer setzt meinen Willen durch?

In Ihrer Patientenverfügung legen Sie fest, welche Maßnahmen getroffen werden sollen und wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie selbst nicht mehr darüber entscheiden können. Für die Praxis kommt es aber auch noch darauf an, dass es jemanden gibt, der Ihren Willen auch durchsetzt – zum Beispiel, wenn sich Interpretationsspielräume ergeben, oder wenn eine Situation eintritt, die Sie in Ihrer Patientenverfügung nicht berücksichtigt haben.

Sie sollten deshalb Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder mit einer Betreuungsverfügung kombinieren und in den jeweiligen Urkunden darauf hinweisen. Wenn Sie jemanden dazu bevollmächtigt haben, Sie auch in Fragen der Gesundheitssorge zu vertreten, ist es gut, wenn Sie mit dieser Person Ihres Vertrauens auch Ihre Patientenverfügung gründlich durchsprechen, um ihr ein möglichst klares Bild Ihrer Wünsche und Vorstellungen zu vermitteln. Wenn Sie keine Vollmacht oder Betreuungsverfügung errichtet haben, bestellt das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer für die Gesundheitssorge.

Auch sie oder er ist verpflichtet, Ihren Willen durchzusetzen – und zwar so, wie sie oder er Ihre Patientenverfügung versteht. Weil diese Person ja keine Gelegenheit hatte, Sie in gesunden Tagen kennenzulernen und sich ein genaueres Bild von Ihren persönlichen Wertvorstellungen zu machen, ist es umso wichtiger, dass Sie Ihre Verfügung möglichst klar, eindeutig und umfassend formuliert haben.

Was geschieht, wenn es keine Patientenverfügung gibt?

Wenn es keine Patientenverfügung gibt oder wenn sich die darin enthaltenen Wünsche nicht auf eine konkrete Lebens- oder Behandlungssituation beziehen lassen, muss die oder der Bevollmächtigte oder die Betreuerin oder der Betreuer entweder der in Frage kommenden ärztlichen Maßnahme zustimmen oder diese ablehnen; bei der Entscheidung hat er sich nach Ihrem mutmaßlichen Willen zu richten. Wenn es allerdings dazu keine weiteren Anhaltspunkte gibt, muss im Rahmen des „mutmaßlichen Willens“ im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Patientin oder der Patient sich für das Leben entscheidet.

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