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Aufbewahrungspflichten von Dokumenten

Wie lange muss man Unterlagen von Verstorbenen aufbewahren?

Anders als für Unternehmen und Gewerbetreibende gibt es für Privatpersonen nur sehr wenige Aufbewahrungspflichten von Dokumenten und Unterlagen nach Handels- oder Steuerrecht. Trotzdem empfiehlt es sich, gerade auch Dokumente Verstorbener für eine gewisse Zeit sicher aufzubewahren. Ein Überblick:

 

Handwerkerrechnungen und Garantieunterlagen

Empfehlung: Mindestens zwei Jahre aufbewahren – so lange, wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt.

Kaufunterlagen für Gegenstände von hohem Wert

Empfehlung: Mindestens zwei Jahre aufbewahren – die Rechnungen können zum Beispiel gegenüber der Hausratversicherung als Wertnachweis geltend gemacht werden.

Steuerunterlagen

Empfehlung: Mindestens bis zum Erhalt des Steuerbescheids aufbewahren. Auch Steuerbescheide des Verstorbenen sollten Sie noch für mindestens zwei Jahre aufheben.

Bankunterlagen / Kontoauszüge

Empfehlung: Mindestens drei Jahre – als Nachweis bei größeren Anschaffungen und regelmäßigen Zahlungen wie etwa der Miete.

Rechnungen öffentlicher Dienste

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen öffentlicher Dienste, etwa für Wasser, Gas oder Strom, beträgt fünf Jahre. Denn die Unternehmen können noch bis zu fünf Jahre nach dem Ableben von den Erben das Begleichen eventueller Schulden einfordern.

Rentenunterlagen

Die Aufbewahrungsfrist für Rentenunterlagen von Verstorbenen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Verteidigung gegen Ansprüche erforderlich sein können, beträgt fünf Jahre. Dokumente wie Rentenausweise und Rentenbescheide können zur Regelung des Nachlasses wichtig sein.

Und in einigen Fällen könnten Leistungen wie Rentenzahlungen oder Versicherungsansprüche auch nach dem Tod des Rentenempfängers auch weiterhin bestehen bleiben.

Medizinische Unterlagen und Dokumente

Ärzte und Krankenhäuser müssen sämtliche Unterlagen der Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, sofern nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Es kann aber keinesfalls schaden, wenn auch Sie Befunde sowie Röntgen-, MRT- oder CT-Aufnahmen, die dem Verstorbenen bei ambulanten Untersuchungen nach Hause mitgegeben worden, für mindestens zwei Jahre aufheben.

Am besten lebenslang aufbewahren

Testamente, Schenkungsurkunden und sonstige notarielle Dokumente, die sich auf einen Nachlass beziehen, sollten Sie am besten lebenslang aufbewahren – so vermeiden Sie Erbstreitigkeiten.

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