Glossar Bestattungsvorsorge
Rund um das Thema Bestattungsvorsorge gibt es eine Reihe von Begriffen, die immer wieder auftauchen.
Abschlusskosten einer Bestattungsvorsorge
Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich zur den Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge. Auch der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages ist kostenlos. Lediglich für die Einrichtung und Verwaltung eines Treuhandkontos berechnen wir einmalig 125 Euro. Dieser Betrag wird bei Eintreten des Sterbefalles oder Auflösen des Treuhandkontos fällig. Weitere Kosten entstehen nicht.
Auflösen einer Bestattungsvorsorge
Eine Bestattungsvorsorge ist ein normaler Vertrag zwischen dem Vorsorgenden und unserem Bestattungshaus. Der Vertrag kann vom Vorsorgenden oder dessen Bevollmächtigten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn durch einen Umzug eine große räumliche Distanz zwischen Sterbe- und vertraglich festgelegtem Beisetzungsort entsteht. Sprechen Sie in solchen und vergleichbaren Fällen mit uns – wir werden mit Sicherheit eine gute Lösung finden.
Durch eine Eintragung des Bestattungsvorsorgevertrages bei der Bundesnotarkammer ist ihr Vorsorgevertrag vor einer Kündigung geschützt.
Bestattungspflicht
Bestattungspflicht
Die in Deutschland bestehende Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Bestattungspflichtig sind demnach die Angehörigen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Für Niedersachsen sind das:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerin oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern und
- die Geschwister.
Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte sind nicht bestattungspflichtig. Dies bedeutet auch, dass sie ohne besondere Verfügung kein Recht haben, die Bestattung ihres verstorbenen Lebensgefährten zu regeln. So hätten zum Beispiel die Kinder des verstorbenen Lebensgefährten das Recht, sich über der Wünsche der Lebensgefährtin hinwegsetzen.
Für die Kosten der Bestattung müssen grundsätzlich die Erben oder Unterhaltspflichtigen von Verstorbenen aufkommen. Der Auftraggeber der Bestattung kann sich, unter gewissen Voraussetzungen, von den Erben die Kosten der Bestattung ersetzen lassen.
Bestattungsversicherung
siehe unter Sterbegeldversicherung
Höhe des Schonvermögens
Zum 1. April 2017 ist das Schonvermögen nach § 90 SGB XII von 2.600 Euro auf 5.000 Euro angehoben worden. Da für die Bestattungsvorsorge eine eigenes Schonvermögen angespart werden darf, besteht jetzt die Möglichkeit, über ein Treuhandkonto in Verbindung mit einem Bestattungsvorsorge-Vertrag oder im Rahmen einer Sterbegeldversicherung auch nach Beginn der Zahlungen von Sozialleistungen noch Geld für eine angemessene Bestattungsvorsorge anzusparen.
Schonvermögen
Im Sozialrecht werden mit dem Begriff »Schonvermögen« diejenigen Vermögensgegenstände bezeichnet, die auch bei Hilfebedürftigkeit nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts herangezogen zu werden brauchen. Im Sinne der Härtefallregelung nach § 90 SGB XII gelten auch die im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags angesparten Leistungen als Schonvermögen.
Sparkonto
Die Einrichtung eines Sparkontos als Mittel der Bestattungsvorsorge kann nicht empfohlen werden. Rücklagen auf Sparkonten gehören nicht – ebenso wie Bargeldbeträge – zum Schonvermögen für die Bestattung und sind vor dem Zugriff des Sozialamtes nicht gesondert geschützt. Außerdem ist, anders als bei einem Bestattungsvorsorge-Vertrag, nicht sichergestellt, dass dem Willen und den Wünschen des Verstorbenen in Bezug auf die Durchführung der eigenen Bestattung entsprochen wird.
Sterbegeldversicherung
Die Sterbegeldversicherung ist eine spezielle Form der Kapitallebensversicherung und wird ausschließlich im Todesfall ausgezahlt. Das für die eigene Bestattung angesparte Versicherungsguthaben gehört zweckgebunden zum sogenannten Schonvermögen, auf das das Sozialamt keinen Zugriff hat. Um Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, die konkreten Versicherungsbedingungen vor Abschluss einer Sterbegeldversicherung gründlich zu studieren und ggf. fachkundige Beratung einzuholen. Zu den am besten bewerteten Anbietern gehört die Solidar Versicherungsgemeinschaft in Bochum, mit der auch das Haus Wiese zusammenarbeitet.
Totenfürsorge
Der Begriff der Totenfürsorge umschließt das Recht und zugleich auch die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Zum Totenfürsorgerecht gehört unter anderem die Entscheidung über Art und Ort der Bestattung gemäß dem Willen des Verstorbenen. Dieser kann zu Lebzeiten das Recht der Totenfürsorge den Angehörigen entziehen und auf dem Wege einer sogenannten postmortalen Vollmacht auf einen Dritten übertragen. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn keine Angehörigen vorhanden sind, die sich um die Bestattung kümmern könnten, oder wenn Lebensgefährtin und Lebensgefährte sich gegenseitig um die Bestattung des Partners kümmern wollen.
Treuhand
Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist eine Serviceeinrichtung des Bundesverbandes Deutscher Bestatter und des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur. Sie ist spezialisiert auf die Verwaltung von Geldern, die für die Bestattungsvorsorge gedacht sind. Die Treuhand unterliegt dem strengen deutschen Aktienrecht und wird von einem Aufsichtsrat kontrolliert. Einlagen sind durch eine Ausfallbürgschaften verschiedener Sparkassen und Volksbanken abgesichert. Ein Konto bei der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist für den Vorsorgenden kostenlos.
Machen Sie jetzt den Vorsorge-Check!
Ein Unfall, eine plötzliche Erkrankung können das Leben radikal verändern. Deswegen ist es wichtig, sich bereits in gesunden Tagen mit den Themen zu befassen, die am Ende des Lebens von großer Bedeutung sein können.
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