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Grabstein mit herzförmigen Ausschnitt

In Würde sterben

Bei der Gestaltung der Grabstätte ist die Würde des Ortes zu wahren, heißt es in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover. Doch was bedeutet das konkret; welche Vorgaben müssen Angehörige zum Beispiel bei der Gestaltung eines Grabmals beachten?

In Teddybären-Form, mit aus dem Granit herausgemeißelten Fußballschuhen oder mit der Inschrift „Gestatten Sie, dass ich liegen bleibe“ – solche Beispiele für unkonventionelle Grabstein-Gestaltung sind heute immer häufiger zu sehen. Doch was als der Würde des Ortes zuträglich angesehen wird, ist regional durchaus unterschiedlich. So sorgte vor einiger Zeit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 1 A 12180/17) für einiges Aufsehen: Es untersagte das Aufstellen einer Skulptur mit der Form eines ausgestreckten Fingers auf dem Grab. Ein Friedhof sei keine Kunstausstellungsfläche, heißt es in der Begründung unter anderem. Bei den Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesuchern könnte das fingerförmige Grabmal Irritationen oder Ärger hervorrufen

Zustimmung einholen

Wer auf einem der hannoverschen Friedhöfe ein Grabmal anlegen möchte, muss vor der Anfertigung die schriftliche Zustimmung der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung einholen und dazu den detaillierten Entwurf des Steinmetzes einreichen.

Es gibt Friedhofsabteilungen, die strengere Gestaltungsvorschriften haben als andere. Bei den Abteilungen der städtischen Friedhöfe mit besonderen Gestaltungsvorschriften beispielsweise dürfen als Werkstoffe nur Natursteine, Holz, Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Jede Bearbeitung oder Behandlung des Grabmals, die dafür sorgt, dass das Grabmal glänzt oder Spiegelungen erzeugt, ist nicht erlaubt. Polituren für Ornamente dagegen sind zulässig, ebenso figürliche Darstellungen untergeordneter Größe.

Grundsätzliche sollen ausschließlich Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind. Es empfiehlt sich, dem Antrag eine entsprechende Erklärung des Steinmetzbetriebes beizufügen.

Fotos und Medaillons

Die städtische Friedhofssatzung erlaubt das Anbringen eines Fotos der oder des Verstorbenen in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille oder das Einarbeiten eines Abbildes in einem schmalen polierten Rahmen.

QR-Codes und URLs – Brücke zwischen analogem und digitalem Gedenken

Immer öfter sind heute auch QR-Codes oder Internet-Links auf Grabsteinen zu finden; als Brücke zwischen klassischem Trauerort und virtuellen Gedenkseiten eine durchaus sinnvolle Ergänzung, so die Friedhofssoziologen Thorsten Benkel und Matthias Meitzler von der Universität Passau.

Die Friedhofsordnung des Neuen St. Nikolai Friedhofs zum Beispiel gestattet ausdrücklich das Anbringen eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises; allerdings muss bei der Antragstellung der vollständige Inhalt der hinterlegten Internetseite angegeben werden.

Ob so etwas auch auf den städtisch geführten Friedhöfen in Hannover möglich ist, geht aus der Friedhofssatzung nicht hervor. Wer mit dem Gedanken an einen QR-Code auf dem Grabstein spielt, sollte das Thema also besser bei der Antragstellung zur Sprache bringen.

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