Wer muss für die Bestattungskosten aufkommen?
Eine Angehörige oder ein Angehöriger ist verstorben – wer muss sich um die Bestattung kümmern? Und wer hat für die Kosten aufzukommen
Die sogenannte Kostentragungspflicht ist gesetzlich geregelt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass die Erbinnen und Erben die Kosten der Beerdigung zu tragen haben. Sie sind also gegebenenfalls auch dazu verpflichtet, einer anderen Person die Kosten zu erstatten, die an Stelle der Erbinnen und Erben die Bestattung beauftragt hat. Sollten die Erbinnen und Erben die Kosten nicht aufbringen können, wird diejenige Person herangezogen, die der oder dem Verstorbenen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet war.
Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung
Um Angehörige von den Bestattungskosten zu entlasten, treffen immer mehr Menschen entsprechende Vorsorge, indem sie ein Treuhandkonto der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG einrichten oder auch eine Sterbegeldversicherung abschließen. Die Kosten für die Bestattung sind damit im vorhinein bereits geregelt.
Wenn das Erbe ausgeschlagen wird
Sollten nicht alle Angehörigen das Erbe antreten wollen, müssen die verbliebenen Erbinnen und Erben die Kosten tragen. Doch auch wenn sämtliche Angehörigen ihr Erbe ausschlagen – zum Beispiel, weil der Nachlass überschuldet ist – heißt das nicht, dass sie von der Kostentragungspflicht befreit sind. Denn sollte die Stadt oder die Gemeinde bereits die Kosten für eine Sozialbestattung übernommen haben, können diese von den Totenfürsorgeberechtigten, in der Regel also von den Angehörigen, zurückverlangt werden.
Kostenerstattung von den Erbinnen und Erben
Da die Bestattungskosten von den Erbinnen und Erben zu tragen sind, kann es vorkommen, dass zunächst jemand die Beisetzung bezahlt, der im Testament gar nicht als Erbin oder Erbe benannt ist. Die Kosten können in diesem Fall von den testamentarisch benannten Personen zurückverlangt werden. Auch bei einer Sozialbestattung kann sich das Ordnungsamt die Kosten nachträglich erstatten lassen.
Sozialbestattung
Nur wenn es allen Verpflichteten nachweislich nicht zumutbar ist die, Bestattungskosten zu tragen, übernimmt nach §74 SBG XII das zuständige Sozialamt die Bestattungskosten. Wenn es keine Erbinnen und Erben gibt oder diese sich nicht kümmern, übernimmt nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz das Ordnungsamt zunächst die Bestattung. Parallel wird aber versucht, die nach dem Bestattungsgesetz verpflichteten Personen zu ermitteln und ihnen unter Androhung eines Bußgeldes aufzuerlegen, sich um die Bestattung zu kümmern.
Bestattungsvorsorge
In aller Regel dürfte es die beste Lösung sein, selbst zu Lebzeiten sinnvolle Maßnahmen zur Bestattungsvorsorge zu treffen und so Angehörige und Erbinnen und Erben von den Beisetzungskosten zu entlasten.